Verleih-Bedingungen

Bedingungen für den Verleih von Geräten und Arbeitsmitteln

1. Der Entleiher versichert, dass er selbst oder die von ihm beauftragte Person mit der Handhabung der

entliehenen Geräte und Arbeitsmittel unterwiesen und vertraut ist, sowie die für den vorgesehenen

Verwendungszweck erforderliche Sachkunde besitzt. Der Entleiher versichert, dass nur „Sachkundige", die

mit der Bedienung der Geräte vertraut sind und die erforderliche Ausbildung besitzen, die Geräte einsetzen.

2. Der Entleiher versichert, dass er selbst oder die von ihm beauftragte Person mit den geltenden

Arbeitsschutz-Vorschriften vertraut ist und das diese Regeln beim Einsatz der entliehenen Geräte auch

anwendet werden.

Dieses gilt insbesondere für:

- DGUV Regel 112-190 - Benutzung von Atemschutzgeräten

- DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

- DGUV Regel 112-199 - Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen

- DGUV Information 213-056 (T 021) Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase,

Dämpfe und Sauerstoff. Einsatz und Betrieb

- DGUV Information 213-057 (T 023) Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Ex-Schutz

Einsatz und Betrieb

3. Der Entleiher haftet für alle Schäden an den entliehenen Geräten und Arbeitsmitteln, die durch

unsachgemäße Behandlung entstehen. Er ist außerdem, unbeschadet der Haftung Dritter, bei Verlust zum

Schadenersatz verpflichtet. Schadensfeststellung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung werden

ausschließlich durch die Firma RASSTEC zu Lasten des Entleihers vorgenommen oder vermittelt.

4. Schäden und Mängel an entliehenen Gegenständen, die der Benutzer feststellt, werden nur dann anerkannt,

wenn sie der Firma RASSTEC vor der Verwendung mitgeteilt worden sind. Alle entliehenen Gegenstände

sind bei der Rückgabe auf Beschädigung zu überprüfen.

5. Der Entleiher ist für die sachgemäße Verpackung und den Transport verantwortlich. Mit der Übergabe des

Gerätes an den Paketdienst zwecks Zuführung geht die Haftung auf den Entleiher über.

6. Der Entleiher verpflichtet sich, die vereinbarte Benutzungszeit einzuhalten und die festgesetzten Gebühren

und Unkosten zu entrichten. Jede Verlängerung der im Lieferschein angegebenen Benutzungszeit bedarf der

vorherigen Genehmigung durch die Firma RASSTEC.

7. Die Weitergabe von entliehenen Geräten und Arbeitsmitteln an Dritte ist ohne Zustimmung der Firma

RASSTEC nicht gestattet.

8. Die Firma RASSTEC ist befugt, sich jederzeit von der einwandfreien Verwendung der entliehenen

Gegenstände zu überzeugen. Sie übernimmt keine Haftung und leistet keine Entschädigung für Ausfälle und

Störungen bei der Verwendung.

9. Mit Entgegennahme des Gerätes und Aushändigung der Verleihbedingungen gelten diese als anerkannt!